1) Geltung
Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich abzulegen. Änderungen, Ergänzungen und insbesondere die Zusicherung von Eigenschaften sind nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Bestätigung verbindlich. Prospektangaben der Herstellerfirmen bedeuten keine vom Verkäufer gegebene Zusicherung.
2)Preise und Zahlungsbedienungen
a)Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe zzgl. Umsatzsteuer. Vereinbarte Nebenleistungen (z.B. Überführungskosten) werden zusätzlich berechnet.
b)Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe der Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung, also Zug um Zug zur Zahlung fällig.
c)Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann Aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
d)Kommt der Käufer mit Zahlungen- bei Vereinbarung von Teilzahlungen mit zwei aufeinander folgenden Raten -in Verzug, so kann der Verkäufer nach Setzung einer angemessen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
e)Bei Zahlungsverzug werden unbeschadet, weitergehender Rechte Verzugszinsen in der tatsächlich entstandenen Höhe mindestens jedoch 5 % über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschaden bleibt dem Verkäufer vorbehalten. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
3)Lieferung
a)Dem Käufer steht wegen der Überschreitung der in Aussicht gestellten Liefertermine weder das Recht auf Schadenersatz noch auf Rücktritt zu.
b)Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Käufer zumutbar ist.
c)Wird der Kaufgegenstand an einem anderen Ort als dem Sitz des Verkäufers übergeben, so trägt der Käufer die Versendungsgefahr ab dem Zeitpunkt, an dem der Kaufgegenstand einem Spediteur übergeben worden ist.
4)Eigentumsvorbehalt
a)Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen nachträglich erwirbt.
b)Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug (gem. Ziffer 2e) befindet. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Verlangt der Verkäufer die Herausgabe des Kaufgegenstandes, ist der Käufer unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten – es sei den sie beruhten auf dem Kaufvertrag – verpflichtet den Kaufgegenstand unverzüglich an den Verkäufer herauszugeben.
c)Solange der Eigentumsvorbehalt besteht ist nur mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung, Vermietung oder anderweitige die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig.
d)Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechtes einer Werkstatt hat der Käufer dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederherbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, so weil sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
e)Der Käufer hat die Pflicht den Kaufgegenstand während der Dauer
des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
5)Gewährleistung
Gewährleistungsansprüche sind gegenüber dem Verkäufer geltend zu
gegenstände beträgt ein Jahr und beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes.
a)Der Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung richtet sich in erster Linie auf die Beseitigung des Mangels. Die Lieferung einer mangelfreien Sache soll der Käufer nur dann verlangen können, wenn eine vollständige Beseitigung des Mangels nicht möglich ist.
b)Gewährleistung wird ausschließlich auf Motoren und Antriebe
gegeben.
c)Nachbesserungen haben unverzüglich nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der hier zu notwendigen Lohn- Material- und Frachtkosten zu erfolgen. Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Kauf-gegenstandes Gewähr aufgrund des Kaufvertrages geleistet.
Wenn der Fehler nicht beseitig werden kann und auch eine Ersatzlieferung nicht möglich ist, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen.
d)Für die Beseitigung eines Gewährleistungsmangels gibt es keine vorgegebenen Erfüllungsfristen. Die Dauer bis zur Behebung eines Mangels ist abhängig von der Verfügbarkeit der dafür benötigten Ersatzteile sowie der zeitlichen Verfügbarkeit der Arbeitskräfte.
d)Die Gewährleistungsarbeiten werden ausschließlich am Firmensitz des Verkäufers erbracht. Der Käufer trägt die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass Gewährleistungen an einem anderen Ort erbracht werden. Der Käufer trägt die Kosten für die Überbringung /Überstellung des zu instand setzenden Gegenstandes zum Firmensitz des Verkäufers und zurück.
e)Der Verkäufer übernimmt keine Ersatzzahlungen für etwaigen Urlaubsentgang u. dgl. und ist auch nicht verpflichtet, ein Ersatz-fahrzeug zur Verfügung zu stellen.
f)Versand von Ersatzteilen oder Reparaturstücken erfolgt auf Kosten des Empfängers.
g)Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn ohne vorherige Rücksprache mit dem Verkäufer Reparaturen und Service von anderer Stelle als vom Verkäufer oder dessen autorisiertem Vertreter vorgenommen werden. Hier gilt die Vorlage der Servicerechnung. Dasselbe gilt, wenn der Vertragsgegenstand von fremder Seite verändert wurde oder Ersatz einzelner Teile erfolgt.
h)Beschädigungen, welche durch fahrlässige bzw. unsachgemäße Behandlung entstehen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
i)Im Zuge eines “Kommissionsgeschäftes” bzw. einem Verkauf von privat an privat übernimmt die Fa. Boote Riedl GmbH als “Vermittler” keine Gewährleistung und ist auch nicht für eventuelle Mängel haftbar zu machen. Stempel und Unterschrift des Händlers am privaten Vertrag bedeuten nur die Beglaubigung der Unterschriften der beiden Vertragspartner.
6)Haftung
a) Der Verkäufer haftet unbeschadet der Regelung Ziffer 5 dieses Vertrages und der nachfolgenden Haftungsbeschränkung uneingeschränkt für Schaden an Leib, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihm, seinen gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie Arglist des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungshilfen beruhen. Soweit der Verkäufer bzgl. des Kaufgegenstandes oder Teile desselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen aber nicht unmittelbar an dem Kaufgegenstand eintreten, haftet der Verkäufer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
b)Der Verkäufer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit, die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Der Verkäufer haftet jedoch nur soweit der Schaden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar ist. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der Verkäufer im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 bis 3 enthaltenden Haftungsbeschränkungen gelten auch soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers betroffen ist.
c)Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
7)Vertragsrücktritt
Bei Nichteinhaltung des Vertrages (Rücktritt) von Seiten des Käufers fällt für den Käufer eine Stornogebühr in der Höhe von 50% des Kaufpreises an, es sei denn, der Kaufgegenstand weist unbehebbare Mängel auf.
8)Schlussbestimmung
a)Erfüllungsort ist für die Leistung des Kaufgegenstandes und für alle anderen gegenseitigen Ansprüche der Sitz des Verkäufers.
b)Auf diesen Kaufvertrag findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung.
c)Die evtl. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.